WELT DER PFLEGEBERATUNG
Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Wenn Angehörige ohne Unterstützung durch professionelle Kräfte pflegen, die Pflegebedürftigen also nur das Pflegegeld beziehen, sind sie dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen für sie kostenfreien Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Diese Beratungseinsätze dienen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Bei diesen Terminen werden die Pflegenden von den Pflegefachkräften umfassend beraten. Bei Pflegeproblemen wird gemeinsam überlegt, wie Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn die Pflegefachkraft beispielsweise eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellt, kann sie durch Hinweise auf Pflegekurse, die Möglichkeiten einer Tagespflege oder auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegeperson aufzeigen. Die regelmäßigen Besuchstermine durch ausgebildete Pflegefachkräfte sind als „Mitwirkungspflicht“ des Pflegebedürftigen vorgeschrieben. Sie müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Werden die Einsätze abgelehnt bzw. vom Pflegebedürftigen nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt oder bei anhaltender Verweigerung sogar ganz gestrichen werden.
Wenn Angehörige ohne Unterstützung durch professionelle Kräfte pflegen, die Pflegebedürftigen also nur das Pflegegeld beziehen, sind sie dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen für sie kostenfreien Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Diese Beratungseinsätze dienen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Bei diesen Terminen werden die Pflegenden von den Pflegefachkräften umfassend beraten. Bei Pflegeproblemen wird gemeinsam überlegt, wie Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn die Pflegefachkraft beispielsweise eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellt, kann sie durch Hinweise auf Pflegekurse, die Möglichkeiten einer Tagespflege oder auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegeperson aufzeigen. Die regelmäßigen Besuchstermine durch ausgebildete Pflegefachkräfte sind als „Mitwirkungspflicht“ des Pflegebedürftigen vorgeschrieben. Sie müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Werden die Einsätze abgelehnt bzw. vom Pflegebedürftigen nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt oder bei anhaltender Verweigerung sogar ganz gestrichen werden.
Wie oft muss der Beratungseinsatz angefordert werden?
Bei Pflegegrad 2 und 3 muss der Beratungseinsatz mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich abgefordert werden. Die Kosten trägt die Pflegeversicherung. Falls Sie diesen Einsatz benötigen, vereinbaren Sie doch einen Termin mit uns, in einem unverbindlichen Informationsgespräch in unseren Geschäftsräumen oder bei Ihnen zu Hause erfahren Sie mehr über unser Unternehmen!
Bei Pflegegrad 2 und 3 muss der Beratungseinsatz mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich abgefordert werden. Die Kosten trägt die Pflegeversicherung. Falls Sie diesen Einsatz benötigen, vereinbaren Sie doch einen Termin mit uns, in einem unverbindlichen Informationsgespräch in unseren Geschäftsräumen oder bei Ihnen zu Hause erfahren Sie mehr über unser Unternehmen!